Welche gesetzlichen Vorgaben muss ich einhalten?
Der Weg zur eigenen Solaranlage ist mit einigen Formalitäten verbunden. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Anmeldung beim Netzbetreiber
Ihr Installationsbetrieb übernimmt in der Regel die Anmeldung Ihrer Solaranlage beim zuständigen Stromnetzbetreiber. Dieser ist für den Anschluss der Anlage ans Netz verantwortlich, nimmt den Überschussstrom ab und vergütet Ihnen jede eingespeiste Kilowattstunde gemäß den Vergütungssätzen des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz). Sie müssen bestimmte Daten einmalig und jährlich an den Netzbetreiber melden. Häufig wird von Netzbetreibern ein Einspeisevertrag angeboten. Nach dem EEG ist dieser jedoch nicht zwingend erforderlich und kann für Sie als Betreiber ungünstig sein, insbesondere wenn der Vertrag einseitige Haftungsbeschränkungen zugunsten des Netzbetreibers enthält. Seit dem 16. Mai 2024 sind Steckersolar-Geräte von der Anmeldung beim Netzbetreiber ausgenommen.
Anmeldung im Marktstammdatenregister
Ihre Photovoltaikanlage sowie ein eventuell vorhandener Batteriespeicher müssen bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister eingetragen werden. Meldepflichtig sind die Inbetriebnahme, Stilllegung, technische Änderungen sowie ein Betreiberwechsel. Diese Verpflichtung gilt auch für ältere Anlagen und kann nur online durchgeführt werden. Die Anmeldung kann entweder von Ihnen selbst oder vom Installationsbetrieb vorgenommen werden. Es wird empfohlen, dies dem Installationsbetrieb zu überlassen. Für Steckersolar-Geräte gibt es seit April 2024 eine vereinfachte Anmeldemaske.
Keine Gewerbeanmeldung erforderlich
Als Privatperson, die eine Solaranlage auf einem Einfamilienhaus betreibt, müssen Sie in der Regel kein Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden, auch wenn es gelegentlich widersprüchliche Informationen von Finanzämtern gibt. Bereits 2010 hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hierzu eine klare Empfehlung abgegeben.
Keine Steuererklärung mehr nötig
Seit dem Jahressteuergesetz, das im Dezember 2022 verabschiedet wurde, ist die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen erheblich vereinfacht worden. Anlagen auf Wohnhäusern mit einer Leistung bis zu 30 Kilowatt-Peak müssen bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt werden. Da dies eine allgemeine gesetzliche Regelung ist, können auch keine steuerlichen Optimierungen, wie Abschreibungen oder Investitions-Abzugsbeträge, mehr in Anspruch genommen werden.